Satzung

10. Oktober 2023

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Heimatverein Rheine 1877 e.V.
Er hat seinen Sitz in: Rheine.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen unter 20244.

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde, der Heimatforschung sowie der Heimat- und Brauchtumspflege sowie die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimathauses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Weiterentwicklung von Überliefertem und Neuem.

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)       Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.

(2)       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins geschädigt haben, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(4)       Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.

(5)       Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

(2)       Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

(3)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten.

(4)       Die Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

                        a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand

(1)       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem 1. Schatzmeister
dem 1. Schriftführer.

(2)       Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der geschäftsführende Vorstand
der stellvertretende Schatzmeister
der stellvertretende Schriftführer und

            die für die verschiedenen Fachgruppen gewählten Mitglieder.

(3)       Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(4)       Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt gewählt:
Im Abstand von je zwei Jahren werden je drei Vorstandsmitglieder gewählt, und zwar zum einen der 1. Vorsitzende, der 1 Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer, zum anderen der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Schriftführer sowie der stellvertretende Schatzmeister.

(5)       Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(6)       Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes leiten die Geschäfte des Vereins, insbesondere führen sie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(7)       Der geschäftsführende Vorstand beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und Beitragsermäßigung im Einzelfall.

(8)       Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

(9)       Werden Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes nicht einstimmig gefasst, so sind dieselben Sachverhalte dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(10)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 7

Beirat

(1)       Der Beirat unterstützt den erweiterten Vorstand und den Heimatverein bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)       Der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer des Vereins und der/die Bürgermeister (in) der Stadt Rheine sind geborene Mitglieder des Beirates.

(3)       In den Beirat können weitere 6 bis 8 Personen auf die Dauer von vier Jahren berufen werden, und zwar durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4)       Die Mitglieder des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden zu den Beiratssitzungen unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1)       Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, und zwar möglichst im ersten Quartal des Jahres.

(2)       Sie wird vom Vorstand durch Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3)       Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Einberufungstermin der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4)       Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur dann statt, wenn die Versammlung vorher ihre Dinglichkeit beschlossen hat. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

(5)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet entweder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(6)       Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes korporative Mitglied hat je 10 Mitglieder 1 Stimme in der Mitgliederversammlung.

(7)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            1.         Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes

            2.         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

            3.         Entlastung des Vorstandes

            4.         Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen

            5.         Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten
Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer

            6.         Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beratung sowie Beschluss-
fassung von Anträgen

            7.         Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten
Vorstandes und der Mitgliederversammlung

            8.         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins

(9)       Vor der Mitgliederversammlung ist die Kassenprüfung von zwei Kassenprüfern vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer in wechselnder Wahl. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder dem Beirat angehören.

Sind die gewählten Kassenprüfer daran gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann der erweiterte Vorstand durch Dringlichkeitsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder kommissarische Kassenprüfer berufen.

§ 9

Arbeitsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom erweiterten Vorstand berufen werden.

§ 10

Versammlungsleitung und Beschlussfassung

(1)       Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(2)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(3)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit im Heimatverein Rheine 1877 e.V. ist ehrenamtlich.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)       Der Auflösungsbeschluss ist schriftlich dem Westfälischen Heimatbund und dem Steinfurter Heimatbund mitzuteilen.

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Heimatvereins 1877 e.V. an die Stadt Rheine mit der Maßgabe, das Vermögen des Vereins zu Zwecken der Heimatkunde sowie der Heimat- und Brauchtumspflege zu verwenden.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausstellungsgegenstände des Heimatvereins 1877 e.V. im Falkenhof-Museum in ihrer Gesamtheit weiter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung ist am 23. April 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und in Kraft getreten.

Sie ist geändert worden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 2008 und in der jetzt vorliegenden Form gültig.